Verordnung
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Art. 29 Personalausschuss
1 Der Personalausschuss vertritt die Anliegen des Personals. Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben werden in einem Reglement geregelt. 2 Das Reglement wird von einem Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erlassen. Der Rat setzt sich zusammen aus drei von der Belegschaft und drei von der Direktion gewählten Angestellten; der Rat bestimmt, wer aus seiner Mitte den Vorsitz übernimmt. 3 Bis zum Inkrafttreten eines revidierten Reglements gilt das jeweils vorhergehende Reglement.21 21 Fassung gemäss Ziff. IV 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477). |