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Verordnung
über die Errichtung des Nachlassinventars
für die direkte Bundessteuer
(InvV)

vom 16. November 1994 (Stand am 1. Januar 1995)

Art. 3 Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung

1 Für steu­er­li­che Zwe­cke kön­nen dem In­ven­tar gleich­ge­stellt wer­den:

a.
die Schluss­rech­nung, die der Vor­mund nach dem Tod ei­ner be­vor­mun­de­ten Per­son er­stellt (Art. 451 ZGB2);
b.
das Si­che­rungs­in­ven­tar oder das öf­fent­li­che In­ven­tar, das nach dem Tod des Erb­las­sers auf­ge­nom­men wur­de (Art. 553 und 580 ff. ZGB).

2 Die In­ventar­be­hör­de er­gänzt nö­ti­gen­falls die­se Zu­sam­men­stel­lun­gen.