Verordnung
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Art. 11 Ermittlung der Vermögensgegenstände
1 Die Inventarbehörde führt die Erhebungen durch, die zur Ermittlung des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens erforderlich sind. Sie stellt insbesondere fest, ob Wertpapiere irgendwelcher Art, Spar‑, Einlage‑, Depositen- oder Kontokorrenthefte, Depotscheine, Bankauszüge, Faustpfandverschreibungen, Vorempfangsquittungen, Lebens- oder Unfallversicherungspolicen, Bargeld, Wertsachen, Haus- oder Geschäftsbücher oder andere Aufzeichnungen vorhanden sind, die sich auf das Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen beziehen. Solche Vermögensgegenstände werden verwahrt, soweit dies für die Inventaraufnahme erforderlich ist. Artikel 29 bleibt vorbehalten. 2 Findet die Inventarbehörde Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen oder stellt sie fest, dass zum Nachlass oder zum Vermögen der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen gehörende Gegenstände sich in der Verwahrung Dritter befinden, so teilt sie diesen Dritten durch eingeschriebenen Brief oder Telefax mit, dass sie bis zum Abschluss der Inventaraufnahme über die aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügen dürfen. 3 In gleicher Weise sind allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen zu sperren, soweit und solange dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist. |