Verordnung
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Art. 21 Nutzniessung
1 Die in Nutzniessung des Erblassers stehenden Vermögensgegenstände sind unter Angabe des Eigentümers oder der Eigentümerin zu inventarisieren. 2 Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögensbestandteile sind als solche im Inventar zu kennzeichnen. |