Verordnung
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Art. 22 Schulden
Die Schulden sind nach ihrem Stand am Todestag aufgrund von Geschäftsbüchern, Grundbucheintragungen, Darlehensvertragsdoppeln, Gläubigerbestätigungen, Kapital- und Darlehensquittungen usw. zu ermitteln. Gläubigerin oder Gläubiger, Schuldgrund, Zinssatz und Fälligkeit sind nach Möglichkeit unter Angabe der Beweismittel aufzuführen. |