Verordnung
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Art. 28 Siegelungsprotokoll
1 Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll. 2 Darin hält sie fest:
3 Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll. 4 Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |