Verordnung
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Art. 35 Erneuerung oder Nachholung der Siegelung
1 Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung. 2 Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist. |