Verordnung
über die Errichtung des Nachlassinventars
für die direkte Bundessteuer
(InvV)

vom 16. November 1994 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 4 Inventarbehörde

Je­der Kan­ton be­zeich­net die Amts­stel­len, die für die In­ven­tar­auf­nah­me zu­stän­dig sind.

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