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Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV)
vom 16. November 1994 (Stand am 1. September 2023)
Art. 5Schweigepflicht
Alle Amtspersonen, die bei der Inventaraufnahme und bei der Siegelung mitwirken, unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 110 DBG.