Art.45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden: - a.
- die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden;
- b.
- an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA-Ländernstammen;
- c.
- die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fertiggestellt wurden;
- d.51
- die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und
- e.
- für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung höchstens einmal abgelehnt wurde.
2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden: Funktion | Punkte | Regie | 3 | Drehbuch | 3 | Musik/Komposition | 1 | Hauptrolle | 2 | Zweite Hauptrolle | 2 | Dritte Hauptrolle | 2 | Ausstattung | 1 | Kamera | 1 | Schnitt | 1 | Ton | 1 | Drehort | 1 | Labor/Postproduktion | 1 | | |
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für: - a.52
- Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
- b.53
- Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 16 Millionen Franken übersteigen;
- c.
- Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als zwei Monate vor Gesuchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin stattfinden soll;
- d.
- Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte;
- e.
- Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
- f.54
- Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handelt sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen;
- g.55
- ...
- h.56
- Filme, deren Verleih aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»57 gefördert wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt;
- i.
- Filme, deren Verleihförderung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 55 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). 57 Règles 2017–2018 – Programme de soutien à la distribution vom 13. März 2017, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > FR > Démocratie > Eurimages > Programmes > Distribution > Réglementation en vigueur
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