Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift 71
1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift. 2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |