Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift 71

1 Trifft das Rein­ves­ti­ti­ons­ge­such nicht in­ner­halb der Rein­ves­ti­ti­ons­frist beim BAK ein, so ver­fällt die Gut­schrift.

2 Ei­ne ers­te Ra­te wird aus­be­zahlt, wenn die Durch­füh­rung ge­si­chert und die Rest­fi­nan­zie­rung nach­ge­wie­sen ist. Sie be­trägt höchs­tens 60 Pro­zent des Rein­ves­ti­ti­ons­be­trags.

3 Die zwei­te Ra­te wird aus­be­zahlt, nach­dem die Ab­rech­nung vor­ge­legt wur­de. Die Ab­rech­nung muss in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten seit Ab­lauf der Rein­ves­ti­ti­ons­frist ein­tref­fen, sonst ver­fällt die zwei­te Ra­te. Auf recht­zei­ti­ges, be­grün­de­tes Ge­such hin ist ei­ne ein­ma­li­ge Ver­län­ge­rung um sechs Mo­na­te mög­lich.

71 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

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