Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 16 Anrechenbare Kosten 16
1 Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
2 Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). |