Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe 17
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). |