Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 25 Auszahlungsmodalitäten 25
1 Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen. 2 Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt:
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |