Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1 Fi­nanz­hil­fen im Rah­men der ME­DIA-Er­satz-Mass­nah­men wer­den nur ge­währt, wenn für das ent­spre­chen­de Vor­ha­ben kei­ne Bei­trä­ge aus dem ME­DIA-Pro­gramm er­hält­lich sind.

2 Stellt sich her­aus, dass ein Vor­ha­ben nach dem ME­DIA-Pro­gramm bei­trags­be­rech­tigt ist oder dass ein Ge­such nicht ge­stellt wur­de, ob­wohl das Vor­ha­ben bei­trags­be­rech­tigt wä­re, so kann die Aus­zah­lung von in Aus­sicht ge­stell­ten Fi­nanz­hil­fen nach die­ser Ver­ord­nung ver­wei­gert und be­reits aus­be­zahl­te Bei­trä­ge kön­nen zu­rück­ge­for­dert wer­den.

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