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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 27Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.
2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.