Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 20164 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird. 2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. |