Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 49 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.66 2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabetermin kann ein neues Gesuch eingereicht werden. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |