Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 49 Auszahlungsmodalitäten

1 Die ers­te Ra­te wird bei be­stä­tig­tem Ki­no­start aus­be­zahlt, so­fern die Rest­fi­nan­zie­rung nach­ge­wie­sen ist. Sie be­trägt höchs­tens 60 Pro­zent.66

2 Wird der Ki­no­start auf einen Zeit­punkt nach dem nächs­ten Ein­ga­be­ter­min ver­scho­ben, so ver­fällt die in Aus­sicht ge­stell­te Fi­nanz­hil­fe. Auf den nächs­ten Ein­ga­be­ter­min kann ein neu­es Ge­such ein­ge­reicht wer­den.

3 Die zwei­te Ra­te wird aus­be­zahlt, nach­dem die Vor­stel­lun­gen und Lein­wän­de nach­ge­wie­sen und die Ab­rech­nung vor­ge­legt wur­de.

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

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