Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten 73
Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |