Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. |