Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 10a Verfahren beim Export in mehrere Länder 12
1 Sind die Rechte für die Kinovorführung eines Films nachweislich in mindestens fünf Länder verkauft worden, darunter in mindestens ein europäisches Land mit starker Produktionskapazität (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Spanien), so entfällt die Gewichtung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3. Das Gesuch ist förderbar, wenn es in den übrigen Bereichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c–e) mindestens 30 Punkte erzielt. 2 Gesuche stellen können Produktions- und Weltvertriebsfirmen mit Sitz in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Artikel 6–8 und 10. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |