Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 12 Auszahlungsmodalitäten 13
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent. Bei der Förderung des Exports in mehrere Länder nach Artikel 10a beträgt die erste Rate jeweils 35 Prozent des massgeblichen Höchstbeitrags. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungsergebnisse vorgelegt wurden. 3 Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die ersten zwölf Monate der Online-Auswertung. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |