Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.44 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.45 44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). 45 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |