Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
|
Art. 39 Anrechenbare Kosten 49
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |