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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

In Aus­sicht ge­stell­te Fi­nanz­hil­fen für das Pa­ket oder für die dar­in ent­hal­te­nen Pro­jek­te sind nicht über­trag­bar.