Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert ist und deren Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 65 Prozent.51 2 Eine zweite Rate kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen. Sie beträgt höchstens 25 Prozent.52 3 Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.53 4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren. 5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200554 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüft sein. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |