Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen 84
1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die:
2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden:
84 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |