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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten

Wird ein Pro­jekt oder ei­ne ge­such­stel­len­de Or­ga­ni­sa­ti­on vom BAK auch mit Fi­nanz­hil­fen nach der FiFV92 ge­för­dert, so ist zum Bud­get und zum Fi­nan­zie­rungs­plan für das nach die­ser Ver­ord­nung be­an­trag­te Pro­jekt zu­sätz­lich ein Ge­samt­bud­get und ein Ge­samt­fi­nan­zie­rungs­plan ein­zu­rei­chen.