Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76p Auszahlungsmodalitäten

1 Die ers­te Ra­te wird aus­be­zahlt, wenn die Durch­füh­rung ge­si­chert ist und die Rest­fi­nan­zie­rung nach­ge­wie­sen ist. Sie be­trägt höchs­tens 70 Pro­zent.

2 Die zwei­te Ra­te wird aus­be­zahlt, nach­dem die Pro­jek­t­ab­rech­nung und ein kur­z­er Pro­jekt­be­richt über den Stand und das wei­te­re Vor­ge­hen vor­ge­legt wur­den.

3 Wird die Pro­jek­t­ab­rech­nung nicht in­ner­halb von 18 Mo­na­ten nach Aus­zah­lung der ers­ten Ra­te vor­ge­legt, so ist un­auf­ge­for­dert ein Zwi­schen­be­richt mit ei­ner Zwi­schen­ab­rech­nung ein­zu­rei­chen. Ei­ne Ver­län­ge­rung um 6 Mo­na­te ist in be­grün­de­ten Fäl­len mög­lich.

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