Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Dezember 2022 106 1 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für Eintritte ab Kalenderjahr 2022 erfolgt nach den neuen Ansätzen. 2 Für Gesuche um selektive Verleihförderung nach den Artikeln 44–49, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Für Gesuche um die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. 106 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). |