Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 8 Anrechenbare Kosten 9
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen:
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |