Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 52 Berechnung der Gutschriften
1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen. 2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind. 3 Pro Film sind höchstens 100 000 Eintritte anrechenbar.71 4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:
5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt. 6 Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben. 7 Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). 72 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). |
