Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
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Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:
2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe e oder 14a Buchstaben a und b FiFV73 gefördert wird.74 3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:
4 Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.75 74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 75 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). |
