Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
Art. 53Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:
a.
die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden;
b.
Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien);
c.
die Promotionskosten von ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern.
2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe e oder 14a Buchstaben a und b FiFV73 gefördert wird.74
3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:
a.
Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs bezahlt wurden; und
b.
Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs eingegangen wurden.
4 Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.75