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Art. 15
III. Ausnahmeklausel 1Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. 2Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |