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Art. 105
3. Besondere Regeln a. Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten 1Die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden. 2Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forderungen und Wertpapieren dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung anderer Rechte untersteht dem auf diese anwendbaren Recht. 3Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, dem das verpfändete Recht untersteht. |
