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Art. 14
II. Rück- und Weiterverweisung 1Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht. 2In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten. |
