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Art. 146
2. Übergang kraft Gesetzes 1Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung. 2Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen. |