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Art. 147
III. Währung 1Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht. 2Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unterstehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist. 3In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat. |