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Art. 149c
III. Anwendbares Recht 1Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 19851 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. 2Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht. |