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Art. 20
I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person 1Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
2Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches1 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
