|
Art. 27
3. Verweigerungsgründe 1Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. 2Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
3Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |