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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 39
3. Namensänderung im Ausland
Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist.