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Art. 41
V. Verschollenerklärung 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. 2Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. 3Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht. |
