Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5

IV. Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung

 

1Für einen be­ste­hen­den oder für einen zu­künf­ti­gen Rechtss­treit über ver­mö­gens­recht­li­che An­sprü­che aus ei­nem be­stimm­ten Rechts­ver­hält­nis kön­nen die Par­tei­en einen Ge­richts­stand ver­ein­ba­ren. Die Ver­ein­ba­rung kann schrift­lich, durch Te­le­gramm, Te­lex, Te­le­fax oder in ei­ner an­de­ren Form der Über­mitt­lung, die den Nach­weis der Ver­ein­ba­rung durch Text er­mög­licht, er­fol­gen. Geht aus der Ver­ein­ba­rung nichts an­de­res her­vor, so ist das ver­ein­bar­te Ge­richt aus­sch­liess­lich zu­stän­dig.

2Die Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung ist un­wirk­sam, wenn ei­ner Par­tei ein Ge­richts­stand des schwei­ze­ri­schen Rechts miss­bräuch­lich ent­zo­gen wird.

3Das ver­ein­bar­te Ge­richt darf sei­ne Zu­stän­dig­keit nicht ab­leh­nen:

a.
wenn ei­ne Par­tei ih­ren Wohn­sitz, ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt oder ei­ne Nie­der­las­sung im Kan­ton des ver­ein­bar­ten Ge­richts hat, oder
b.
wenn nach die­sem Ge­setz auf den Streit­ge­gen­stand schwei­ze­ri­sches Recht an­zu­wen­den ist.
 

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