Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53

b. Mo­da­li­tä­ten

 

1Die Rechts­wahl muss schrift­lich ver­ein­bart sein oder sich ein­deu­tig aus dem Ehe­ver­trag er­ge­ben. Im Üb­ri­gen un­ter­steht sie dem ge­wähl­ten Recht.

2Die Rechts­wahl kann je­der­zeit ge­trof­fen oder ge­än­dert wer­den. Wird sie nach Ab­schluss der Ehe ge­trof­fen, so wirkt sie, wenn die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­ba­ren, auf den Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung zu­rück.

3Das ge­wähl­te Recht bleibt an­wend­bar, bis die Ehe­gat­ten ein an­de­res Recht wäh­len oder die Rechts­wahl auf­he­ben.

 

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