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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 8
VII. Widerklage
Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.