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Art. 93
4. Form 1Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 19611 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. 2Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. 1 SR 0.211.312.1 |
