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Art. 99
II. Anwendbares Recht 1. Grundstücke 1Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. 2Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138). |