Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 108d
IV. Ausländische Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
a.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
b.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.